Zweifel an Geschwindigkeitsmessung machen Bußgelder angreifbar

urteilPolizei und Behörden gehen mit den verschiedensten Methoden auf Raser-Jagd. In der Regel handelt es sich bei der eingesetzten Überwachungstechnik um zugelassene und anerkannte Messverfahren. Diese gelten zwar als zuverlässig, doch gibt es immer wieder Ansatzpunkte, die ein erfolgreiches Vorgehen gegen einen Bußgeldbescheid ermöglichen. So hat eine breit angelegte Studie eines Sachverständigenbüros (VUT Sachverständigen GmbH Püttlingen) auf der Basis von 1.810 Bußgeldverfahren ergeben, dass ein großer Teil der Messvorgänge unter Mängeln in der Beweisführung leidet und dadurch angreifbar wird. Ist der Ablauf einer Messung nicht vollständig dokumentiert, kann auch nicht nachvollzogen werden, ob die Messung an sich korrekt war.

Generell gilt, dass Messergebnisse nicht nur korrekt gewonnen werden müssen, sondern sie müssen auch plausibel nachprüfbar und einem Fahrzeug eindeutig zuzuordnen sein. Die Püttlinger Sachverständigen entdeckten in 67,5 Prozent von 1.810 untersuchen Fällen technische oder formale Fehler. In 34,8 Prozent aller untersuchten Fälle waren die Mängel so gravierend, dass der Ablauf der Messung nachträglich nicht hinreichend plausibel nachvollzogen werden konnte. In 5,19 Prozent der Fälle wurde schlichtweg falsch gemessen.

Vor allem bei Handlasermessgeräten wie dem häufig verwendeten Modell RIEGL FG21-P steht aus technischen Gründen keine Dokumentation des eigentlichen Messvorgangs zur Verfügung, weil mit diesen Geräten keine Fotos gemacht werden. Als Beweismittel dient die einfache Anzeige des Messergebnisses. Diese Lücke in der Dokumentation der Messung kann im Verfahren nur durch Aussagen der Messbeamten ausgeglichen werden, sodass das Schicksal des Betroffenen letztlich nur von einer Behauptung abhängt. Im Ergebnis bedeutet dies "Behauptung" vor "Beweis".

Angesichts solcher Schwächen bei der Dokumentation und Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen kann es daher ratsam sein, seinen Bußgeldbescheid durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Denn nur ein Anwalt erhält umfassende Akteneinsicht und damit auch Zugriff auf die Messprotokolle und sonstige Beweismittel. Erweist sich die Aktenführung der Behörde als lückenhaft, bestehen für den Betroffenen gute Chancen, an einem Bußgeld vorbeizukommen. www.straffrei-mobil.de

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 2.01.2010
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