Zweite Chance für versäumte Frist im Bußgeldverfahren
Wenn ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert, ist schnelles Handeln geboten, da sonst die Chance vertan wird, gegen den Bescheid angehen zu können. Denn ab Datum der Zustellung stehen einem Betroffenen lediglich zwei Wochen zur Verfügung, um Einspruch bei der Bußgeldstelle einzulegen. Verstreicht die Frist, ist der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar. Es gibt jedoch Gründe, bei deren Vorliegen sich ein Betroffener das Versäumen der Frist nicht anrechnen lassen muss.
Ein Versäumnis der Frist muss sich ein Betroffener immer dann nicht zurechnen lassen, wenn er das Einlegen eines Einspruchs unverschuldet versäumt hat. Das ist zum Beispiel regelmäßig der Fall, wenn er wegen urlaubs- oder berufsbedingter Abwesenheit gehindert war, von der Zustellung des Bußgeldbescheides zu erfahren. Mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Betroffene dann seine Gründe für das Versäumnis geltend machen.
Dabei ist es sinnvoll, geeignete Unterlagen wie etwa Kopien einer Reisebestätigung, einer Reisebuchung oder von Flugscheinen gleich gemeinsam mit dem Antrag einzureichen. Denn der Grund, warum der Betroffene den Bußgeldbescheid nicht zur Kenntnis genommen hat, muss glaubhaft gemacht werden. Dafür haben Betroffene jedoch nicht unbegrenzt Zeit, denn nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes bleibt nur eine Woche, um bei der Bußgeldstelle einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.
Wer sich im Bußgeldverfahren von einem Anwalt vertreten lässt, braucht sich um ein etwaiges Frist-Versäumnis in der Regel keine Gedanken zu machen. Legt ein Anwalt aus Versehen zu spät oder gar nicht Einspruch ein, kann dies nicht dem Betroffenen zugerechnet werden. Detaillierte Nachweise sind bei einem Versehen des Anwalts nicht erforderlich, sodass in einem solchen Fall meist ohne Komplikationen mit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechnen ist.
Infos: www.straffrei-mobil.de
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 11.11.2009bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile
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